blog aktuell

Das neue Telekommunikationsgesetz

Was für Verbraucher:innen jetzt gilt

Sie haben es sicherlich schon mitbekommen: Seit dem 01. Dezember 2021 gilt in Deutschland das neue Telekommunikationsgesetz (TKG). Dieses ist für alle Telekommunikationsanbieter verpflichtend. Für Verbraucher:innen sollen die Neuregelungen eine Reihe von Verbesserungen bringen. Nun stellen Sie sich wahrscheinlich die Fragen: Was bedeutet das genau? Bin ich persönlich davon betroffen? Wir haben alle wichtigen Infos für Sie zusammengefasst.

Was besagt das neue TKG?
Bislang waren bei Handyverträgen Laufzeiten von 24 Monaten verbreitet. Durch die Gesetzesänderung im TKG wird es für Verbraucher:innen leichter, sich nach Überschreitung der Mindestvertragslaufzeit von ihren Verträgen zu lösen. Das bedeutet, Telekommunikationsverträge sind nach Ablauf der Vertragslaufzeit monatlich kündbar, ohne dass sich der Vertrag um weitere zwölf Monate verlängert. Letzteres ist natürlich auch in Zukunft möglich. Ein weiterer Vorteil für den Endverbraucher ist der gesetzliche Anspruch darauf, dass die Störung schnellstmöglich und kostenlos behoben wird. Laut Wirtschaftsministerium müssen Verbraucher:innen entschädigt werden, wenn die Störung innerhalb von zwei Arbeitstagen nicht beseitigt werden kann. Voraussetzung hierbei ist, dass die Störung nachweislich dokumentiert wurde. Das „Recht auf schnelles Internet“ ist ebenfalls ein Bestandteil des neuen TKGs. Kund:innen müssen nur die Internetgeschwindigkeit bezahlen, die sie auch bekommen. Dieses besagt außerdem, dass sich Nutzer:innen von Verträgen lösen dürfen, wenn die Internetgeschwindigkeit erhebliche kontinuierliche und regelmäßige Abweichungen aufweist. Alternativ dürfen sie bei dem aktuellen Anbieter in einen kleineren Tarif wechseln und müssen somit weniger bezahlen (Minderungsrecht). Können Verbraucher:innen den Anschluss bei einem Umzug nicht „unverändert“ mitnehmen, können sie diesen mit einer einmonatigen Frist (zum Umzugstag) kündigen. Vorteilhaft für Sie als Endkunde ist außerdem, dass Sie Ihre Rufnummer bei einem Anbieterwechsel kostenlos mitnehmen können. Auch im Hinblick auf den Datenschutz gab es eine Veränderung. Es wurde beschlossen, dass Daten im Netz, wie Passwörter und Chatverläufe, gemäß Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz an einer zentralen Stelle gesammelt werden. Das vereinfache den Zugriff auf das digitale Erbe.

Wer ist davon betroffen?
Sowohl Unternehmen als auch Privatkunden sind von dem neuen TKG betroffen. Es wird jedoch in sogenannte Kundensegmente eingeteilt. Einerseits Privatkunden und kleine Unternehmen (Organisationen, Vereine etc.), andererseits die Geschäftsgroßkunden.

Bleiben die Vertragsmodelle/Angebotsmodelle gleich?
Den Telekommunikationsunternehmen ist es erlaubt, eine erstmalige Mindestlaufzeit von 24 Monaten durchzuführen. Ab Dezember müssen aber auch Tarife mit einer Laufzeit von 12 Monaten angeboten werden. Bei der Angebotsgestaltung können die Anbieter frei wählen. 

Was ändert sich bei dem Vertragsabschluss?
Die Anbieter sind verpflichtet, proaktiv und unaufgefordert eine Vertragszusammenfassung bei Vertragsabschluss zu schicken. Das gilt auch, wenn dieser telefonisch abgeschlossen wurde. Kleinstunternehmen und Privatkunden haben die Möglichkeit, auf Vertragszusammenfassungen zu verzichten. 

Wie weiß ich, ob mein Vertrag noch „gut“ für mich ist?
Als Bestandkunde haben Sie den Anspruch, mindestens einmal jährlich von Ihrem aktuellen Anbieter beraten zu werden. Dabei wird bestimmt, ob sie mehr Leistungen zu dem gleichen Preis bekommen oder die gleiche Leistung zu einem geringeren Preis. Befindet sich der Verbraucher schon im besten Tarif, wird er darüber informiert. 

Es scheint, als ergeben sich für Verbraucherinnen und Verbraucher mit dem neuen TKG viele Vorteile. Wir sind gespannt! 
 

Vanessa Hepp

Jetzt unverbindlich informieren

Wir beraten Sie gerne und stellen Ihnen die Funktionsvielfalt unserer Lösung vor.

07732 82329-60 Mail